unseres Vereins „Kulturmarkt Lauingen e.V.“

(nach aktualisiertem Stand der Mitgliederversammlung vom 27. November 2009)

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Name

Der Verein führt den Namen „Kulturmarkt Lauingen e.V.“ Er hat seinen Sitz in Lauingen (Donau), ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Verwirklichung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen.

Selbstlos

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Bevorzugung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Allgemeiner und besonderer Zweck


§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann werden

Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und auch nichtrechtsfähige Vereine werden.

Beitrittserklärung

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss schriftlich entscheidet. Eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes bedarf keiner besonderen Begründung.

Kein Mitglied mehr

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod,
b) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist,
c) Ausschluss.


Man wird ausgeschlossen

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus, trotz zweimaliger Aufforderung, nicht nachkommt, oder aus einem anderen wichtigen Grund (z.B. Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins).

Wer beantragt das?

Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.

Vorher anhören

Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.

Mitteilung darüber

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 4

Ausschluss eines Mitglieds


§ 5

Beitrag

Kosten pro Jahr

Die Mitgliederversammlung kann einen Jahresbeitrag beschließen, der mit Beginn des Geschäftjahres fällig wird.


Struktur des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand i.S. v. § 26 BGB,
b) die erweiterte Vorstandschaft,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 6

Organe


§ 7

Vorstand

Wer ist

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden (2. Vorsitzender) und
c) mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Amtszeit

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

Mehrheit der Stimmen entscheidet

Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Handlungsvollmacht

Vorstand i.S. v. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, jeder kann allein vertreten. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins. Ihm obliegt die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der 2. Vorsitzende hat grundsätzlich die gleichen Rechte. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass dieser nur dann tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende nicht handeln kann oder nicht handeln will.

Geschäftsführung

Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verantwortung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben wird Buch geführt. Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


Aufgaben

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) für die Rechnungsprüfung werden zwei, dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder für jeweils drei Jahre als Rechnungsprüfer gewählt,
c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
d) die Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen Ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Ordentliche Einladung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden, und zwar im letzten Viertel des Kalenderjahres. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich einzuladen.

Außerordentliche Einladung

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt.

Vorsitz in der Versammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein von dem 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

Stimmberechtigung

Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretungen sind unzulässig. Juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine können einen Bevollmächtigten entsenden.

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Wahlen können offen durchgeführt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstands, so wird bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang durchgeführt; bei Stimmengleichheit auch im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

Wahlausschuss

Zur Durchführung von Wahlen (z.B. des Vorstandes) bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Beisitzer besteht. Die Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Beschlüsse fassen

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Mitgliederversammlung


§ 9

Satzungsänderungen

Antrag stellen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder mindestens 10 v. H. der Mitglieder gestellt werden.

Wann beschlussfähig

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder erforderlich.


So viele müssen zustimmen

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands oder wenn mindestens 50 v. H. der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand eingebracht haben.

Erbe

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lauingen (Donau) zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

Beauftragte wickeln ab

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§ 10

Auflösung


§11

Inkrafttreten

Ist gültig

Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Lauingen (Donau), den 16. Oktober 1992


Änderungen folgten:

120.12.2005
208.03.2007
327.11.2009